bAV – Das Recht auf betriebliche Altersvorsorge

Gesetzlicher Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Seit der Rentenreform (01.01.2002) hat jeder pflichtversicherte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung gemäß dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (§ 1 BetrAVG).

Entgeltumwandlung liegt immer dann vor, wenn Teile des bisher gezahlten Arbeitslohnes nicht als Barlohn ausgezahlt werden, sondern als Beiträge zum Aufbau der betrieblichen Altersversorge dienen. Bei der betrieblichen Altersvorsorge gibt es mehrere Varianten, wobei der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, eine dieser Vorsorgeformen den Mitarbeitern anzubieten.

Auswahl der Altersvorsorgeform liegt beim Arbeitgeber

Der Nachteil besteht für den Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber entscheiden kann, welche dieser Formen der betrieblichen Altervorsorge er den Arbeitnehmern anbietet. Der Arbeitgeber kann aus den folgenden 5 Altervorsorgeformen wählen:

  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds

Direktzusage

Dies ist in Deutschland eine häufige Form der betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber sagt den Arbeitnehmern direkt eine Zahlung der betrieblichen Altersvorsorge zu. Der Arbeitgeber muss hierfür Pensionsrückstellungen bilden.

Die Einzahlungen sind lohn-und einkommenssteuerfrei und bis 2008 bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (4%) auch sozialabgabenfrei. Die auszuzahlenden Kapital- bzw. Rentenbeträge sind voll zu versteuern.

Unterstützungskasse

Der Arbeitgeber überweist die Beiträge an eine Versorgungseinrichtung. Der Arbeitgeber muß mit dieser Versorgungseinrichtunge einen Vertrag schließen. Die Unterstützungskasse verwaltet nur die von den Unternehmen zugewendeten Beiträge, ist also quasi nur der verlängerte Arm des Arbeitgebers. Die Beitragsgestaltung ist bei der Unterstützungskasse nicht so flexibel wie bei der Direktzusage.

Die Einzahlungen sind lohn-und einkommenssteuerfrei und bis 2008 bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (4%) auch sozialabgabenfrei.

Die auszuzahlenden Kapital- bzw. Rentenbeträge sind voll zu versteuern.

Direktversicherung
Lebensversicherung als Direktversicherung

Direktversicherung

Der Arbeitgeber schließt mit einem Versicherungsunternehmen eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer ab. Wenn der Arbeitgeber gewechslt wird und der neue Arbeitgeber diese Versicherung nicht übernimmt, kann der Arbeitnehmer die Versicherung selbst übernehmen. Die Anlage der Gelder ist auf einen maximalen Aktienanteil von 35% beschränkt.

Diese Lebensversicherung wird mit einem Standardsteuersatz (z.Z. 20 %) besteuert.

Die auszuzahlenden Kapitalbeträge sind nach 12 Jahren Laufzeit steuerfrei, während die auszuzahlenden Rentenleistungen mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind.

Pensionskasse

Der Arbeitgeber schließt bei einer Pensionskasse Verträge für die Arbeitnehmer ab. Pensionskassen sind selbständige Versicherungsunternehmen und unterliegen deshalb der staatlichen Aufsicht. Die Anlage der Gelder ist auf einen maximalen Aktienanteil von 35% beschränkt.

Die Einzahlungen sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (4%) lohn-und einkommenssteuerfrei und bis 2008 auch sozialabgabenfrei. Zusätzliche Einzahlungen (bis zu einer bestimmten Grenze) die über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehen unterliegen der Pauschalbesteuerung.

Die auszuzahlenden Kapital- bzw. Rentenbeträge sind voll zu versteuern, wenn die Steuerfreiheit in Anspruch genommen wurde. Die auszuzahlenden Kapitalbeträge sind nach 12 Jahren Laufzeit steuerfrei, während die auszuzahlenden Rentenleistungen mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind, wenn die Pauschalsteuer in Anspruch genommen wurde.

Pensionsfonds

Auf Basis der Entgeldumwandlung werden die Beträge in Fonds eingezahlt (siehe auch Fonds). Der Pensionsfonds unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) und nicht der Aufsicht nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften.

Die Einzahlungen sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (4%) lohn-und einkommenssteuerfrei und bis 2008 auch sozialabgabenfrei.

Die auszuzahlenden Kapital- bzw. Rentenbeträge sind voll zu versteuern, wenn die Steuerfreiheit in Anspruch genommen wurde.